Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Für Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Zustimmung.


II. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt durch das Ausfüllen und Abschicken des bereitgehaltenen Bestellformulars. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Bestellers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsumfang und Inhalt aus dieser.


III. Druckvorlagen

Die ohne Dateneingriff belichtbaren Dokumente einschließlich Ausdruck bzw. Proofs werden vom Auftraggeber gestellt. Bei gelieferten Druckvorlagen erwartet der Auftragnehmer Daten gemäß ISO 15930 (PDF/X). Bei offenen Daten oder nicht PDF/X-konformen Dateien fallen evtl. zusätzliche Kosten für Vorstufenarbeiten an. In diesem Fall wird sich ein Mitarbeiter des Auftragnehmers zeitnah mit einer Aufwandsschätzung beim Auftraggeber melden.


IV. Lieferung

1. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers und Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtung mit der Bereitstellung bzw. Übergabe der Ware an Post oder Transporteur (Bring- bzw. Holschuld) erfüllt. Soweit ihm insoweit ein Verschulden zur Last fällt, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung von Sendungen gegen Verlust und Beschädigung während des Transports ist ausschließlich Angelegenheit des Auftraggebers.
2. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag schriftlich abgeschlossen ist.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistungen und Material) verlangt werden, es sei denn der Verzug wurde vom Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. 4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber verpflichtet sich auf Anforderung dem Auftragnehmer mitzuteilen, an wen unter genauer Angabe der Anschrift die Weiterveräußerung erfolgte.
6. Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus den Geschäftsverbindungen zu. Dies gilt besonders für vom Auftraggeber angelieferte digitale Daten jeglicher Art.
7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen unmittelbar nach Anlieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorherigen Mitteilung und Bereitstellung. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden.


V. Preise

1. Die Preise ergeben sich aus der zum Auftragsdatum jeweils gültigen Preisliste oder aufgrund individueller Vereinbarung.
2. Soweit der Auftragnehmer sein Angebot erstellt, gelten die dort genannten Preise unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich immer um Bruttopreise inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und inkl. Vesand.
3. Nachträgliche änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche änderung gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.


VI. Zahlung

1. Der Auftragnehmer liefert wahlweise gegen Rechnung, zahlbar innerhalb der auf der Rechnung bestimmten Frist oder gegen Nachnahme. Die Rechnung wird an dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpfichtungen nach Absatz 7 3. nicht nachgekommen ist.


VII. Zahlungsverzug

1. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt er in Verzug, wenn er den im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt verstreichen lässt. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
2. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug beendet, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie weitere Arbeiten an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlich vorgegebenen Verzugszinsen zu bezahlen (Bei Gewerbetreibenden beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, nur wenn ein Verbraucher bestellt, gilt der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


VIII. Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreife anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Die Mängel sind unverzüglich nach Zugang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Woche dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, sind nach ihrer Entdeckung ebenfalls unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel hinsichtlich eines geringfügigen Teils der Lieferung führen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Ebenso gilt dies für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung aus Papier-Sonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.


IX. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände sowie Vorräte werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände/ Vorräte versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.


X. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Zi er VIII.) verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
> XI. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.


XII. Urheberrecht

1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnissen eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, digitale Daten, Litografien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von uns und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung eines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechts- und Vertragsverhältnisse entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.